Eintragung in die Architektenliste
EINLEITUNG
Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Garten- und Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" darf (von den Fällen des § 8 ArchG abgesehen) nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist.
ZUSTAENDIG
für die Führung der Architektenliste: die Architektenkammer Baden-Württemberg
ABLAUF
Anträge können jederzeit schriftlich bei der Architektenkammer eingereicht werden.
Der Antrag natürlicher Personen auf Eintragung in die Architektenliste muss folgende Angaben enthalten:
- Familienname
- Vorname
- Geburtsdatum
- akademische Grade
- Anschriften der Hauptwohnung und einer etwaigen Niederlassung oder des Orts der überwiegenden Beschäftigung
- Fachrichtung, in der die Eintragung erfolgen soll (Architekt, Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner)
- Tätigkeitsart (freier, angestellter, beamteter, baugewerblicher Architekt oder Stadtplaner)
UNTERLAGEN
Das Architektengesetz enthält sehr differenzierte Eintragungsvoraussetzungen (z.B. nach dem Ausbildungsabschluss). Es empfiehlt sich daher eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Architektenkammer.
FRIST
In der Regel wird die Entscheidung der Architektenkammer innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen getroffen.
KOSTEN
je nach Eintragsvoraussetzungen
RECHTSGRUNDLAGE
- § 2 Architektengesetz (ArchG) (Berufsbezeichnung)
- § 2a Architektengesetz (ArchG) (Partnerschaften)
- § 2b Architektengesetz (ArchG) (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
- § 3 Architektengesetz (ArchG) (Architektenliste)
- § 4 Architektengesetz (ArchG) (Voraussetzungen für die Eintragung)
- § 8 Architektengesetz (ArchG) (Auswärtige Architekten und Stadtplaner) sowie
- Verordnung des Wirtschaftsministeriums über das Eintragungs- und Löschungsverfahren nach dem Architektengesetz (Architekteneintragungsverordnung)